08-02-2008
Bundesrat berät EEG-Novelle
Die Bundesratsausschüsse empfehlen, dass der Anlagenbegriff für Vergütungszwecke nicht für bestehende Anlagen zum Tragen kommt und dadurch im Hinblick auf Vertrauensschutz keine „Rückwirkung“ auf vorhandene Anlagen erfolgt.
Die Bundesregierung hat dem Bundesrat am 4. Januar 2008 den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften“ (EEG-Novelle) zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf wurde unter Federführung des Umweltausschusses von den zuständigen Bundesratsausschüssen beraten. Am
5. Februar 2008 haben die zuständigen Bundesratsausschüsse nunmehr eine Empfehlung für die Stellungnahme des Bundesrates zur EEG‑Novelle vorgelegt. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in seiner 841.Sitzung am 15.Februar 2008 entscheiden. Die zuständigen Bundesratsausschüsse empfehlen unter anderem, den in §19Abs.1 der EEG-Novelle für Vergütungszwecke neu gefassten Anlagenbegriff (siehe dazu auch die Stellungnahme der Asset Finance & Verwaltungs GmbH vom 7.Dezember2007) in die Übergangsregelung des §66 des Gesetzesentwurfes aufzunehmen, so daß er nur für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden, Geltung erlangt. Zur Begründung heißt es in der Empfehlung der Ausschüsse:
„Der bisherige Anlagenbegriff für mehrere Anlagen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich interpretiert. Es existieren Anlagenparks, die trotz räumlicher Nähe der Einzelaggregate eine Vergütung nach der elektrischen Leistung jedes einzelnen Generators (Anmerkung: wie im GENO Bioenergiepark in Penkun) bekommen.
Der neue § 19 Abs. 1 schafft Klarheit für zukünftige Investitionen. Allerdings wurden im Vertrauen auf die bisherige Auslegung des Anlagenbegriffs im Biogasbereich z. T. erhebliche Investitionen getätigt, die nur unter Maßgabe der bisherigen Regelung (Einspeisevergütung für jede Einzelanlage) wirtschaftlich arbeiten können. Diese Anlagen sind in ihrer Existenz gefährdet, wenn ihnen in den Übergangsbestimmungen kein Bestandsschutz bzgl. der bisherigen Vergütungsregelung eingeräumt wird.“
Die Empfehlung des Bundesratsausschusses entspricht der von der Doric Asset Finance & Verwaltungs GmbH vertretenen Position, dass der Bioenergiepark in Penkun von der EEG – Novelle nicht „rückwirkend“ betroffen sein darf.