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Doric Energy | GENO Bioenergie

14-07-2008
Doric Informiert - Aktuelles zum EEG 2009

Der Bundesrat billigte in seiner Sitzung vom 4. Juli 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und damit zusammenhängender Vorschriften (EEG 2009), welches vom deutschen Bundestag jedoch bereits am 6. Juni 2008 verabschiedet wurde. Der Bundesrat hat jedoch nochmals seine am 15. Februar 2008 geäußerte Auffassung bestätigt, dass durch den neuen Anlagenbegriff des EEG 2009 Bestandsanlagen nicht betroffen sein sollen und bittet die Bundesregierung, die Situation der Anlagen nach Inkrafttreten des Gesetzes nochmals zu überprüfen und dem Bundesrat zu berichten (siehe dazu auch Stellungnahme der Doric Asset Finance vom 6.  Juni 2008 unter http://www.doricassetfinance.com/de/news_press.html). Trotzdem gehen wir davon aus, dass die Bundesregierung in verfassungswidriger Weise Nichts unternimmt, die Anwendung der Neuregelungen des EEG 2009 auch auf Bestandsanlagen zu verhindern.

Wirtschaftliche Auswirkungen
Wie im Zwischenbericht GENO Bioenergie vom Juni 2008 erläutert, würde die Anwendung der im EEG 2009 enthaltenen Regelungen zur Neufassung des Anlagenbegriffs im Ergebnis dazu führen, dass die im Bioenergiepark in Penkun installierten 40 Biogasanlagen ab 2009 für Vergütungszwecke nicht mehr als einzeln zu betrachtende und zu vergütende Anlagen qualifiziert, sondern zu einer bzw. (aufgrund zeitlichen Abstands der Inbetriebnahme) zwei Anlagen mit entsprechend niedrigeren Einspeisevergütungen zusammengefasst würden.

Die Anwendung des neuen Anlagenbegriffs hätte damit unmittelbar zur Folge, dass der Bioenergiepark in Penkun im Vergleich zur ursprünglichen Prognoserechnung ab dem Jahre 2009 eine um rund ein Drittel niedrigere Einspeisevergütung (dies entspricht einem Erlösausfall i.H.v. zirka EUR 9,5 Mio. pro Jahr bei festen Kosten für Betrieb, Fütterstoffe und Leasingraten von über EUR  27,0 Mio.) hinnehmen müsste, wenn man den Betrieb im bisherigen Umfang aufrecht erhält. Ein solcher Einnahmeausfall würde sich über die verschlechterte Liquiditätssituation unmittelbar auf die Fähigkeit des Leasingnehmers, die Leasingraten zu begleichen, auswirken und so zu einer deutlichen Verminderung der Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft führen. Zu dieser Einnahmenminderung käme es auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Anlagenbetrieb unter außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages selbst übernehmen würde, wobei diese Option ausdrücklich offen gehalten wird.

Kurzfristige Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit
Um die Erlöse aus dem Anlagenbetrieb relativ zu den anfallenden Kosten zu steigern, werden in einem ersten Schritt zunächst einige kurzfristig zu realisierende Modifikationen im Betrieb selbst angegangen. Diese Modifikationen sind auch bei erfolgreicher Beschreitung des Rechtsweges (siehe unten) durchaus wirtschaftlich sinnvoll, wenn auch zunächst mit erheblichen Einschnitten in den Betrieb verbunden. Sie schaffen zudem die Grundlage für eine weitergehende technologische Umstellung des Betriebes, sollte sich eine solche Umstrukturierung als wirtschaftlich sinnvoll erweisen. 

Bis Ende 2008 wird der Betrieb zunächst unverändert fortgeführt. Danach ist beabsichtigt, elf Biogasanlagen (diese stellen aufgrund des zeitlichen Abstandes der Inbetriebnahme zwei Anlagen im Sinne des EEG 2009 dar) weiterhin wie bisher zu betreiben. Bis zu neun Anlagen werden auf Gaseinspeisung umgestellt, um das produzierte Gas in lokale Gaspipeline einzuspeisen. Diese Pipeline ist leider nicht so ausgelegt, dass sie in der Lage wäre, das Gas aller Anlagen des Parks aufzunehmen. Beim Pipelinebetreiber wurde bereits der Antrag auf Gaseinspeisung gestellt. Die Modifikationen erfordern zunächst aufgrund der Nähe der Pipeline und der beschränkten Zahl der einspeisenden Anlagen nur verhältnismäßig geringe Investitionen. Durch diese Gestaltung mit lediglich elf ursprünglichen KWK-Anlagen (nach EEG 2009 Definition zwei „kleinere“ Anlagen) steigt der relative Ertrag aus diesen Anlagen entsprechend dem EEG 2009 erheblich. Die Gaseinspeisung aus den voraussichtlich neun weiteren Anlagen ist ebenfalls attraktiv, die Stilllegung der übrigen 20 Anlagen würde schließlich wesentlich zur Kostenersparnis beitragen.  Sollten künftig langfristig tatsächlich nur 20 Anlagen entsprechend der beschriebenen Planung betrieben werden, ist unter Berücksichtigung entsprechend verringerter Kosten ab 2009 (inkl.) eine Ausschüttung der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von 7 % p.a. erzielbar.

Mittel- und langfristige Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Wirtschaftlichkeit
Eine dauerhafte Stilllegung von zirka 20 Anlagen (mit Verkauf der entsprechenden Blockheizkraftwerke) wird aus der jetzigen Sicht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgen.

Deshalb wird auch für diese Anlagen an einem erweiterten Gaseinspeisungskonzept gearbeitet. Hierbei werden diese Alternativen mit den jeweils erforderlichen Investitionskosten und mit Blick auf die gerichtlichen Verfahren analysiert und angegangen:  

  1. Zugang zu einer weiter entfernt liegenden Gaspipeline
  2. Rückeinspeisung vom lokalen Netz in das überregionale Netz
  3. Nachfrageerhöhung im lokalen Netz 

Da der erzielbare Preis des Biomethans nicht direkt von der Förderung durch das EEG abhängt und sich am Markt bestimmt, stellt die Gaseinspeisung eine attraktive Alternative zur reinen Stromeinspeisung dar. Auch ist der eintretende Energieverlust geringer als bei der KWK Nutzung. Vor dem Hintergrund der steigenden Marktpreise für fossile Brennstoffe und der steigenden Nachfrage nach umweltfreundlichen Energieträgern kann für die Zukunft sogar von weiter steigenden Vergütungen insbesondere für Biomethan ausgegangen werden.

Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise werden derzeit Gespräche mit verschiedenen Technologieanbietern und lokalen Energieversorgungsunternehmen zur Entwicklung einer technologisch und wirtschaftlich optimierten Lösung geführt. Im Rahmen dieser Vorbereitungsmaßnahmen wurden bei lokalen Gasnetzwerkbetreibern auch bereits die ersten Anträge für einen Netzanschluss des Bioenergieparks an das bestehende Gasversorgungsnetz eingereicht.

Die Technik zur Einspeisung von Biogas ist erst seit 2007 am Markt verfügbar, wird aber bereits in erheblichem Umfang in der Praxis angewandt. Die hohe durchschnittliche Auslastung der Biogasmodule, die, wie berichtet, deutlich über den Erwartungen liegt, kommt natürlich auch ganz wesentlich der Gasproduktion zugute. Zukünftig wird man die Gasproduktion sogar noch steigern können, weil die Module noch Reserven haben, die aufgrund der limitierten Leistung der Blockheizkraftwerke nicht genutzt werden konnten.

Ultimatives Ziel ist es, die Wirtschaftlichkeit der Investition - auch im Falle eines gerichtlichen Misserfolges - mindestens in Höhe des prospektierten Ergebnisses zu sichern. Aufgrund der bei Gesamtrekonfiguration erforderlichen Zusatzinvestitionen kann es jedoch zu einer Verschiebung der Ausschüttungstermine kommen.

Rechtliche Situation und in Vorbereitung befindliche Maßnahmen
Doric hat bereits verschiedene Maßnahmen zur rechtlichen Überprüfung des Gesetzes bzw. zur Abwehr der beschriebenen Nachteile eingeleitet. Neben der Prüfung bzw. Vorbereitung des Zivilrechtsweges beinhalten diese die Vorbereitung der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sowie ggf. entsprechender Staatshaftungs- und Entschädigungsklagen. Die Verfassungsbeschwerde wird von der Beteiligungsgesellschaft als Eigentümer, dem Leasingnehmer als Betreiber des Parks sowie aller Voraussicht nach gemeinsam mit Betreibern und Eigentümern vergleichbarer und ebenso betroffener Anlagen erfolgen. Die Einreichung erfolgt unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, die nach den derzeitigen Planungen der Bundesregierung für August zu erwarten ist.

Die hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde bereits vorliegenden Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Hufen, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz, sowie einer führenden Anwaltssozietät kommen beide zu dem Ergebnis, dass die geplante Regelung des § 19 Abs. 1 des EEG 2009 zum neuen Anlagenbegriff nur verfassungskonform ist, soweit sich ihr Anwendungsbereich auf Anlagen beschränkt, die nach dem Inkrafttreten des EEG 2009 ihren Betrieb aufnehmen. Demgegenüber verstößt die Einbeziehung von Bestandsanlagen in den Anwendungsbereich der neuen Vorschrift gegen die Grundrechte der betroffenen Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).

Fazit und Ausblick
Aktuell werden bereits Alternativen umgesetzt, die Wirtschaftlichkeit des Bioenergieparks zu steigern – unabhängig von der rechtlichen Situation und der damit verbundenen Einspeisevergütung. Darüber hinaus arbeitet die Doric an verschiedenen, langfristigen Möglichkeiten mindestens den ursprünglich prognostizierten Anlageerfolg für die Anleger zu erzielen.

Über die weiteren Aktivitäten halten wir Sie wie gewohnt informiert.

 

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