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Doric Energy | GENO Bioenergie


06-03-2009
Doric Informiert - Rückwirkende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Politik setzt Taktik der Irreführung fort

Nachdem klar geworden ist, dass die zahlreichen Anfragen Betroffener nicht mehr pauschal mit Hinweis auf einen undefinierten Missbrauch abgespeist werden können, hat man sich nun darauf verlegt, Tatsachen zu verdrehen, um das gewünschte Ergebnis durch weitere Vernebelung zu verteidigen.

In jüngsten standardisierten Antworten von SPD-Bundestagsabgeordneten heißt es nun:

„…Dem Tenor des Briefes, wonach hier überraschend und nachträglich neue Bedingungen geschaffen wurden, die Investitionen gefährden, kann ich nicht zustimmen. Bereits im August 2006 hat die Bundesregierung auf Antrag des Bundesrates festgestellt, dass die Praxis der Splittung von Biogasanlagen mit dem geltenden Recht, also dem EEG 2004 (!) nicht vereinbar ist (siehe Drucksache 16/2455, S. 13 und 14). Das war deutlich vor der Inbetriebnahme des ersten Moduls in Penkun! Dass den Projektbeteiligten die Rechtslage vollkommen klar war, lässt sich sogar schwarz auf weiß nachlesen. Die EnviTec Biogas AG, also das Unternehmen, welches wesentliche Teile der Penkun-Anlagen gebaut hat, hat in seinem Wertpapierprospekt vom Juni 2007 folgendes ausgeführt…“.

Zunächst einmal sei zum Zeitablauf folgendes angemerkt:

Die Planungen für die Anlage in Penkun begannen im Sommer 2005. Ab diesem Zeitpunkt wurden Leistungs- und erste Zulieferverträge abgeschlossen. Die Erteilung der Genehmigung zum einstweiligen Baubeginn erfolgte im März 2006, der Baubeginn war im Mai 2006. Im August 2006 waren zehn Module bereits errichtet. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des von der SPD zitierten Börsenprospektes der EnviTec AG im Juni 2007 befanden sich bereits 16 Module am Netz und wurden von dem Netzbetreiber Vattenfall unbeanstandet als Einzelanlagen abgerechnet. Schon diese zeitliche Abfolge zeigt, dass eine wie auch immer geartete Äußerung, nachdem sämtliche Investitionsentscheidungen gefallen waren und die Investition in wesentlichem Umfang in Gang gesetzt war, keine Relevanz haben kann. 

Leider ist aber auch die Bezugnahme auf die Äußerungen der Bundesregierung im August 2006 im Rahmen der „kleinen“ EEG-Novelle bewusst falsch. Dies belegt ein Blick in die Gesetzesmaterialien zum EEG 2004. Der in der 15. Legislaturperiode von der SPD und der Fraktion Die Grünen kontrollierte Umweltausschuss führte in der BT Drucksache 15/2864 vom 1. April 2004 auf Seite 30 in nichts offenlassender Klarheit aus:

„…Mehrere Anlagen, die gleichartige Energien oder Energieträger einsetzen und durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen (einschließlich Geräte und Installationen) oder bauliche Anlagen unmittelbar miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich aus den §§ 6 bis 12 nichts anderes ergibt. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind etwa Staumauern oder Türme von Windenergieanlagen. Für den Betrieb erforderlich sind auch die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbstständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden muss. Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter, Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in gemeinsamer Leitung, Transformatoren, Messeinrichtungen, Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen sind für den Betrieb technisch nicht erforderlich und zählen daher nicht zur Anlage. Vor diesem Hintergrund ist es praktisch nicht vorstellbar, dass z. B. mehrere Windenergieanlagen eine Anlage darstellen, da es in aller Regel an gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen fehlen wird...“. Schließlich heißt es in der Begründung des Umweltausschusses bezugnehmend auf die beschriebene Regelung: …Für Fotovoltaikanlagen normiert § 11 Abs. 6 eine hiervon abweichende Regelung…“. Die Regelung des § 11 Abs. 6 entspricht fast wortgleich der Anlagendefinition des EEG 2009, indem auch dort auf den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Inbetriebnahme von Fotovoltaikanlagen abgestellt wird, um verschiedene Anlagen zu einer zusammenzufassen.

Die 40 Anlagen in Penkun sind, wie die in der Begründung angesprochenen Windanlagen, selbständige Anlagen, da jede von ihnen ohne die andere jederzeit betreibbar ist.  Die Anlagen gingen dementsprechend auch sukzessive ans Netz. Wie es gerade die Gesetzesbegründung vorsieht, sind die Anlagen im Park lediglich durch gemeinsame Wege und Verwaltungseinrichtungen, entsprechend des vom Umweltausschuss zitierten Windenergieparkes, verbunden. Im Gegensatz dazu fasst das EEG 2009 aufgrund einer solchen Verbundenheit, die folgerichtig räumliche Nähe voraussetzt, die Anlagen nunmehr zu einer Anlage zusammen. Die dem EEG 2009 entsprechende Regelung des § 11 Abs. 6 EEG 2004, die nach heutiger Bekundung angeblich lediglich eine Klarstellung der Regelung des EEG 2004 darstellt, wird in der oben zitierten Begründung des EEG 2004 ausdrücklich als eine „abweichende“ Regelung bezeichnet. Hier zeigt sich wie irreführend die heutigen Behauptungen der politischen Vertreter sind. Im Verständnis des Gesetzgebers des EEG 2004 war die Zusammenfassung von Anlagen wegen zeitlicher und räumlicher Nähe unzweifelhaft eine andere Regelung und nicht - wie heute behauptet - eine Klarstellung, von der wir oder andere Betreiber gewusst hätten.

Die Ausführungen des Umweltausschusses belegen aber auch, was vor der Diskussion zum EEG 2009 mit „verbotenem Anlagensplitting“ im Bereich der Biogasanlagen tatsächlich gemeint war, und was das EEG 2004 unterbinden sollte. Da es an einem konkreten Anlagenbegriff im EEG 2000 fehlte und die Vergütung sich an elektrischem Output einer Anlage orientierte, existierten Konstellationen, in denen beispielsweise ein Biogasfermenter anstelle eines 500 KW Blockheizkraftwerks drei 150 KW Blockheizkraftwerke betrieb und so eine höhere Einspeisevergütung generierte.  Hier sollte die Regelung des EEG 2004 einen Riegel vorschieben und stellt ausdrücklich fest, dass es sich bei einem Fermenter um eine betriebsnotwendige Einrichtung handelt und damit auch der Fermenter mit den drei Blockheizkraftwerken nur als eine Anlage abgerechnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund war die Äußerung der Bundesregierung auf die Anfrage des Bundesrates im August 2006 in der von der SPD zitierten BT-Drucksache 16/2455 folgerichtig und schlüssig. Anlagensplitting in der beschriebenen Form war unzulässig und hinreichend vom Gesetz abgedeckt, daher bestand auch  im August 2006 kein Änderungsbedarf, wie die Bundesregierung damals ausführte. Bestätigt wird dies auch nochmals durch die Tatsache, dass sowohl Die Grünen (die das EEG 2004 in der Koalition mit der SPD mitzuverantworten hatten) als auch der Bundesrat heute vehement für den Bestandsschutz eintreten und einen Missbrauch nicht erkennen können. Allein die SPD versucht den im August 2006 verwandten Begriff des unzulässigen „Anlagensplitting“ im nachhinein eine ganz andere Bedeutung in Abweichung von den eindeutig zum Ausdruck gekommenen Intentionen des Gesetzgebers des EEG 2004 beizulegen. Wann diese neue und geänderte Auffassung sich in der SPD entwickelt hat, ist bis heute nicht klar oder gar nachvollziehbar.

Weder für uns, noch für die NAWARO AG waren oder konnten die Ausführungen im August 2006 Hinweis darauf sein, dass Anlagenparks von Teilen der Regierung nicht gewollt sein sollten. Im Gegenteil, die Ausführungen im Gesetz und in der Gesetzesbegründung waren eindeutig, die Politik sprach lobende Worte bei der Einweihung der Anlage im Oktober 2006, das Bundeswirtschaftsministerium lobte die Technologie und die Anlagenkonzeption im Rahmen des G8-Gipfels und bis zur Veröffentlichung des Regierungsentwurfes des EEG 2009 im Dezember 2007 deutete nichts auf eine andere Auffassung der Bundesregierung hin.

Sprechen Sie also die SPD auf die obigen Sachverhalte an und bitten Sie um Erklärung. Verhindern Sie den Erfolg bewusster Vernebelung durch die SPD. Ihr Anlegerservice steht Ihnen wie immer unter der Telefonnummer 069 247559-70 für Rückfragen zur Verfügung. 

 

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