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Doric Energy | GENO Bioenergie

24-03-2009

Doric Informiert - Bundesverfassungsgericht legt Entscheidungsgründe vor - Verlässlichkeit des EEG insgesamt gefährdet?

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Gründe zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Bestandsschutzes mitgeteilt. Zwar wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass kein Gesetzesmissbrauch bei der Errichtung des Biogasparks in Penkun vorgelegen hat, sondern es wurde vielmehr die von der Beteiligungsgesellschaft vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des EEG 2004 mit „beachtlichen Argumenten“ auf den Gesetzeswortlaut und den Regelungszusammenhang des Anlagenbegriffs des EEG 2004 gestützt.

Jedoch geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass auf den Fortbestand der im EEG 2004 vorgesehenen Regelungen kein verfassungsrechtlich relevanter Anspruch besteht, da in der Literatur und aufgrund von Äußerungen des Gesetzgebers unklar war, welchen Regelungsgehalt das EEG 2004, unabhängig von seinem klaren Wortlaut und Regelungszusammenhang, nach dem Willen des Gesetzgebers haben sollte.

Es kommt damit auch gar nicht darauf an, dass eine alternative Anlagenkonzeption mit gleicher Leistung nachweislich 2006 technisch nicht verfügbar war. Entscheidend ist allein, dass bei Unsicherheiten über die Gesetzesintention der Gesetzgeber befugt ist, von ihm nachträglich identifizierte Defizite durch Gesetzesänderungen in die von ihm gewünschte Richtung zu ändern.

Das EEG statuiert nach Auffassung des Gerichtes eben „keinen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen Status Quo“.

Ergänzend führt das Gericht aus, dass „das zögerliche Vorgehen des Gesetzgebers, dem die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die missbilligte Praxis des Anlagensplittings jedenfalls seit August 2006 bewusst waren“ unverständlich ist.

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung spiele dies jedoch ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Erstreckung der nunmehr getroffenen Regelung auf Bestandsanlagen mit Blick auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 und 2 EEG 2009 (Förderung der erneuerbaren Energien) rechts- und umweltpolitisch sinnvoll ist.

Im Ergebnis ist damit, wie sich aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt, die gesamte Förderung der erneuerbaren Energien durch das EEG in Frage gestellt.

Zwar besteht die verfassungsrechtliche Befugnis des Gesetzgebers zur nachträglichen Korrektur von ihm nicht oder nicht mehr gewünschter Sachverhalte, die Vorhersehbarkeit der Förderung und ihre Verlässlichkeit ist damit aber aufgehoben.

Es liegt nunmehr wieder allein an der Politik und dem Parlament, diese Verlässlichkeit wieder herzustellen, wie dies von Bundesrat, CDU/CSU, FDP und „Bündnis 90/Die Grünen“ mit Blick auf die Auswirkungen verweigerten Bestandschutzes auf zukünftige Investitionen im Bereich erneuerbarer Energien gefordert wird.

 

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