27-03-2009
BVerfG: Schwerer Schlag gegen den Vertrauensschutz
Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff
Universitätsprofessor für öffentliches Recht
26.03.2009, 08:47 Uhr
Gastkommentar von Rechtsreferendar Dr. Fabian Scheffczyk - fabian(at)scheffczyk.de
Am 18. Februar 2009 hatte der Erste Senat des BVerfG den Antrag abgelehnt § 19 Abs. 1 EEG 2009 einstweilen außer Kraft zu setzen. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, dass - anders als unter Geltung des EEG 2004 - die 40 technisch selbständigen Anlagen des Bioenergieparks ab dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1. Januar 2009 als eine Großanlage gelten und sie daher pro eingespeister Kilowattstunde Strom eine geringere Vergütung erhielten; in Folge der dadurch erheblich verringerten Einnahmen müsste die Anlagenbetreiberin innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden (vgl. die Pressemitteilungen des BVerfG vom 24.3.2009 und vom 19.2.2009).
Der jüngst, mit 5 zu 3 Stimmen ergangene Beschluss enthält einen schweren Schlag gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das BVerfG knüpft an seine Rechtsprechung an, nach der auch eine echte Rückwirkung gerechtfertigt sein kann, wenn die bisherige Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Hierfür hat das Gericht im vorliegenden Fall eine einzelne - wenn auch gewichtige - Literaturmeinung sowie eine von der Bundesregierung geäußerte Rechtsauffassung ausreichen lassen. Dies, obwohl das Gericht auch die abweichende Ansicht der Antragstellerin als gleichermaßen vertretbar bezeichnet hat und keine (insbesondere keine widersprüchliche) fachgerichtliche Rechtsprechung existiert. Mit anderen Worten, die ungeklärte Rechtslage, die eine echte Rückwirkung verfassungsrechtliche gestattet, genügt schon, wenn man zu einer Rechtsfrage eine Literaturstimme gewichtiger Art findet, die die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält.
Mit der Entscheidung dürfte die Rechts- und Investitionssicherheit zumindest auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, wenn nicht sogar weit darüber hinaus, weitgehend verloren sein. Denn bei einem Blick in jeden beliebigen Gesetzeskommentar wird sich eine Fülle von Streitfragen offenbaren, die nach dem Maßstab des BVerfG eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen rechtfertigen würden. Der Vertrauensschutz ist damit weitgehend dem Belieben des Gesetzgebers überantwortet. Dies dürfte auch die die Entscheidung nicht tragende Minderheit des Senats gesehen haben.
(Quelle: http://blog.beck.de/2009/03/26/bverfg-schwerer-schlag-gegen-den-vertrauensschutz)