PRESSESPIEGEL März 2009
agrarheute.com vom 25.03.2009
Urteilsbegründung zum Anlagensplitting vorgelegt
Offenbach/Penkun - Der Antrag gegen die Zusammenlegung von Biogasmeilern wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits abgelehnt, die Entscheidungsbegründung stand noch aus und liegt jetzt vor.
Das Bundesverfassungsgericht teilte Dienstag die Gründe zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Bestandschutzes mit. Zwar wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass kein Gesetzesmissbrauch bei der Errichtung des Biogasparks in Penkun vorgelegen hat. Vielmehr wurde die von den Betreibern vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des EEG 2004 sehr genau auf den Gesetzeswortlaut und den Regelungszusammenhang gestützt. Trozdem geht das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass auf den Fortbestand der im EEG 2004 vorgesehen Regelungen ein verfassungsrechtlich relevanter Anspruch besteht. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine alternative Anlagenkonzeption mit gleicher Leistung nachweislich 2006 technisch nicht verfügbar war. Entscheidend ist allein, dass bei Unsicherheiten über die Gesetzesintention der Gesetzgeber befugt ist, von ihm nachträglich identifizierte Defizite durch Gesetzesänderungen in die von ihm gewünschte Richtung zu ändern.
Zögerliches Verhalten des Gesetzgebers ist unverständlich
Das EEG statuiert nach Auffassung des Gerichtes eben keinen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen Status Quo. Ergänzend führt das Gericht aus, dass das zögerliche Vorgehen des Gesetzgebers, dem die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die missbilligte Praxis des Anlagensplittings jedenfalls seit August 2006 bewusst waren unverständlich ist. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung spiele dies jedoch ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage ob die neue Regelung im Rahmen der Zielsetzung Förderung der erneuerbaren Energien rechts- und umweltpolitisch sinnvoll ist. Im Ergebnis ist damit, wie sich aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt, die gesamte Förderung der erneuerbaren Energien durch das EEG in Frage gestellt. Zwar besteht die verfassungsrechtliche Befugnis des Gesetzgebers zur nachträglichen Korrektur von ihm nicht oder nicht mehr gewünschter Sachverhalte, die Vorhersehbarkeit der Förderung und ihre Verlässlichkeit ist damit aber aufgehoben. Es liegt nunmehr wieder allein an der Politik und dem Parlament diese Verlässlichkeit wieder herzustellen, wie dies von Bundesrat, CDU/CSU, FDP und Die Grünen mit Blick auf die Auswirkungen verweigerten Bestandschutzes auf zukünftige Investitionen im Bereich erneuerbarer Energien gefordert wird.
Betreiber des Bioenergieparks "Klarsee" in Penkun hatten geklagt
Seit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) werden nebeneinander errichtete Biogas-Meiler als eine einzige Anlage angesehen. Dadurch kann nicht mehr jeder einzelne Meiler von den erhöhten Vergütungssätzen für kleinere Anlagen profitieren. Weil die Gesetzesänderung auch auf bereits bestehende Anlagen angewendet wird hatten die Betreiber der Biogasanlage Klarsee beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag gegen diese faktische Kürzung der Einspeisevergütung eingereicht. In Penkun werden 40 Biogas-Meiler mit einer Leistung von je 500 Kilowatt betrieben. Der Antrag wurde bereits im Februar abgelehnt, die Entscheidungsbegründung stand jedoch noch aus. (pd)